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   ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22   

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ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22 (https://dejure.org/2023,41974)
ArbG Wuppertal, Entscheidung vom 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22 (https://dejure.org/2023,41974)
ArbG Wuppertal, Entscheidung vom 08. März 2023 - 7 Ca 2529/22 (https://dejure.org/2023,41974)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 215/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
    Die Vorschrift umfasst auch die Hinterbliebenenversorgung (BAG 19.02.T. - 3 AZR 215/18 - Rn. 34 mwN, juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass der Arbeitgeber gerade bei der Hinterbliebenenversorgung ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung hat, weil ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 19.02.T. - 3 AZR 215/18 - Rn. 34 mwN, juris).

    Da die Hinterbliebenenversorgung Entgeltcharakter hat, also eine Gegenleistung für die Beschäftigungszeit ist, und von Arbeitnehmern, die erst in höherem Alter heiraten, genauso erarbeitet wird wie von denen, die früher heiraten, ist die Dauer der Ehe während des Arbeitsverhältnisses oder auch ein versorgungsnahes Alter kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruchsausschluss (BAG 19.02.T. - 3 AZR 215/18 - Rn. 41, juris; 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 71, juris).

    Danach ist es regelmäßig nicht angemessen, die unter Geltung einer Versorgungszusage geleistete Betriebszugehörigkeit im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung allein deshalb vollständig unberücksichtigt zu lassen, weil der Versorgungsberechtigte bei der Eheschließung ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatte (BAG 19.02.T. - 3 AZR 215/18 - Rn. 41, juris; 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 69, juris).

    Es fehlt hinsichtlich der berechtigten Interessen der Versorgungsberechtigten an einem nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für den Anspruchsausschluss (BAG 19.02.T. - 3 AZR 215/18 - Rn. 44, juris).

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 22, juris; 19.11.T. - 7 AZR 582/17 - Rn. 42, juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hat eine Klausel, die eine Mindestehe von einem Jahr und Rückausnahmen für besondere, unerwartete, außergewöhnliche, gesundheitliche Ereignisse vorsah, gebilligt (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21, juris).

    Es erachtete die Klausel, die Rückausnahmen für den Fall eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder in Folge einer erst nach Eheschließung eingetretenen Krankheit als angemessen an, weil hierdurch die Fälle, in denen sich das Todesrisiko bei Eheschließung noch nicht konkretisiert habe, ausreichend erfasst sein (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 39 ff., juris).

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
    Da die Hinterbliebenenversorgung Entgeltcharakter hat, also eine Gegenleistung für die Beschäftigungszeit ist, und von Arbeitnehmern, die erst in höherem Alter heiraten, genauso erarbeitet wird wie von denen, die früher heiraten, ist die Dauer der Ehe während des Arbeitsverhältnisses oder auch ein versorgungsnahes Alter kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruchsausschluss (BAG 19.02.T. - 3 AZR 215/18 - Rn. 41, juris; 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 71, juris).

    Danach ist es regelmäßig nicht angemessen, die unter Geltung einer Versorgungszusage geleistete Betriebszugehörigkeit im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung allein deshalb vollständig unberücksichtigt zu lassen, weil der Versorgungsberechtigte bei der Eheschließung ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatte (BAG 19.02.T. - 3 AZR 215/18 - Rn. 41, juris; 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 69, juris).

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 16.10.2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 21, juris; 14.11.2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 15, juris; 11.12.2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, juris).

    Dasselbe gilt für das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (vgl. BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 17, juris; 11.12.2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 51, juris), weshalb dieses Gesetz über die Verweisung in § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf § 1b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG auch im Verhältnis zur beklagten Pensionskasse Anwendung findet.

  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 16.10.2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 21, juris; 14.11.2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 15, juris; 11.12.2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, juris).

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers für die Zeit nach einer solchen Zäsur bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen (vgl. BAG 14.11.2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, juris).

  • BAG, 19.11.2019 - 7 AZR 582/17

    Saisonarbeitsverhältnis - Beschäftigung während der Badesaison

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 22, juris; 19.11.T. - 7 AZR 582/17 - Rn. 42, juris).
  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist allerdings auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG 16.10.2018 - 3 AZR 520/18 - Rn. 22, juris; 20.02.2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14, juris).
  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
    Dasselbe gilt für das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (vgl. BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 17, juris; 11.12.2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 51, juris), weshalb dieses Gesetz über die Verweisung in § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf § 1b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG auch im Verhältnis zur beklagten Pensionskasse Anwendung findet.
  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
    Die Anwendungseinschränkung für das Gesellschaftsrecht nach § 310 Absatz 4 Satz 1 greift nicht (BAG 18.02.2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 76, juris; 18.11.2008 - 3 AZR 970/06 - Rn. 30, juris; BGH 08.10.1997 - IV ZR 220/96 - Rn. 24, juris).
  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
    Die Anwendungseinschränkung für das Gesellschaftsrecht nach § 310 Absatz 4 Satz 1 greift nicht (BAG 18.02.2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 76, juris; 18.11.2008 - 3 AZR 970/06 - Rn. 30, juris; BGH 08.10.1997 - IV ZR 220/96 - Rn. 24, juris).
  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 970/06

    Überschussbeteiligung - Pensionskasse

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 520/17

    Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel

  • LAG Düsseldorf, 08.11.2023 - 12 Sa 348/23

    Hinterbliebenenversorgung; Mindestehedauer

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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